Allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Erkan Karasahinoglu Anysolar
(Einzelunternehmen) (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit
seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm
angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen
Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals
gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch
wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der
Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder
eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung
jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach
Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist
der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig
wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen
Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien
vereinbart ist.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit
Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht
berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax
oder per E-Mail.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte,
Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen
desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung
voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen
oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht
beeinträchtigen und der Auftraggeber nichts anderes angewiesen hat.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen
und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne
ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten
zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er
hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben
und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss
eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur
Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei
Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht
etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der
Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im
Einzelfall gesondert vereinbart wird.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von
Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind oder in demselben Vertragsverhältnis begründet sind.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen
gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester
Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich
Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den
Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport
beauftragten Dritten.
(2) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –
vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von
Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen
vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (z.B. Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften,
Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die
ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines
vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die
der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung
oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur
von vorübergehender Dauer ist, und der Verkäufer den Auftraggeber ihn unverzüglich über
die eingetretene Behinderung informiert hat, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt; erhaltene Gegenleistungen sind vom Verkäufer dann zu erstatten. Bei
Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder
verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl.
einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die
Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche
schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(4) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des
Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Krefeld, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der
Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des
Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Verkäufer nicht
Transport oder Installation übernommen hat, gegenüber einem Unternehmer als Auftraggeber
spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs
maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe
infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem
Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der
Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Gegenüber einem Verbraucher als Auftraggeber geht die Gefahr mit Übergabe des
Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über.
(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation
abgeschlossen ist,
der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5
(5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
seit der Lieferung oder Installation 30 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit
der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat)
und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 20 Werktage vergangen sind und
der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als
wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich
macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
Der Verkäufer hat vorher den Auftraggeber schriftlich auf die Bedeutung seines Verhaltens
hinzuweisen.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist gegenüber einem Unternehmer als Auftraggeber beträgt ein Jahr
ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt
nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den
gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Gegenüber einem Verbraucher als Auftraggeber stehen ihm die gesetzlichen Rechte zu,
soweit in den Abs. 3 bis 7 für Ansprüche auf Schadensersatz nicht etwas anderes geregelt ist.
(3) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen offensichtlicher Sachmängel der
gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel nicht innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach Ablieferung des Vertragsgegenstands anzeigt.
(4) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insb.
bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(5) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen
Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(6) Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen
mindern. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm bei
der Nacherfüllung entstehen.
(7) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den
in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(8) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des
Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche
gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen
und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche
Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten
erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des
Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des
Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
(9) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers
den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung
hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die
durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(10) Farbabweichungen stellen keinen Mangel des Vertragsgegenstands dar.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb.
aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es
dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung
zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von
Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder
Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz-
und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des
Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben oder den Schutz
von Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gem. § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese
Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge
einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher
Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von
Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden
bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten
sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Verhaltens.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers.
(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher
Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises für den Vertragsgegenstand vor.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen
allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des
Verkäufers Krefeld oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in
diesen Fällen jedoch Krefeld ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche
Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG)
gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken
enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen
als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des
Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn siedie Regelungslücke gekannt hätten.